Diese Vorschriften erleichtern es Berufsangehörigen, ihre Dienstleistungen vorübergehend und gelegentlich in verschiedenen Mitgliedstaaten zu erbringen, und gewährleisten gleichzeitig den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten. Die Europäische Kommission richtet zudem ein ergänzendes Aufforderungsschreiben an Österreich, weil das Land die Freizügigkeitsrichtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Einreise und den Aufenthalt von Mitgliedern der erweiterten Familie von EU-Bürgerinnen und -Bürgern zu gestatten und zu erleichtern. Angesichts der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Klärung der Rechte von Mitgliedern der erweiterten Familie und nach Prüfung der von Österreich im Jahr 2020 zu diesem Thema erlassenen Rechtsvorschriften kommt die Kommission zu dem Schluss, dass weitere Bestimmungen der Richtlinie zum Zeitpunkt der Übermittlung des ersten Aufforderungsschreibens nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden waren. Daher hat sie beschlossen, ein ergänzendes Aufforderungsschreiben zu übermitteln. Österreich hat in beiden Fällen nun zwei Monate Zeit, um zu antworten und auf die von der Kommission vorgebrachten Beanstandungen zu reagieren. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln. Eine derartige Stellungnahme – sie ist der zweite Schritt im Vertragsverletzungsverfahren – erhalten Österreich und andere Staaten heute, weil sie keine zuständige Behörde für die Durchführung der Verordnung über europäische Daten-Governance benannt oder nicht nachgewiesen haben, dass die zuständigen Behörden zur Ausführung der im Rechtsakt vorgeschriebenen Aufgaben befugt sind.
Einzelheiten
- Datum der Veröffentlichung
- 16. Dezember 2024
- Autor
- Vertretung in Österreich