
Ziel dieser Richtlinie ist es, durch die Einführung von Vorschriften für die Zulassung und Beaufsichtigung von Kreditkäufern und Kreditdienstleistern die Entwicklung eines gut funktionierenden Sekundärmarkts für notleidende Kredite zu fördern. Darüber hinaus sieht die Richtlinie eine Reihe harmonisierter Kriterien vor, die Kreditdienstleistern die grenzüberschreitende Vermarktung notleidender Kredite ermöglichen. In ihrer Klage wird die Kommission den EuGH auffordern, gegen die säumigen Mitgliedstaaten finanzielle Sanktionen zu verhängen. Die Höhe der jeweiligen Zwangsgelder wurde unter Berücksichtigung der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung, der abschreckenden Wirkung und der Zahlungsfähigkeit des Mitgliedstaats festgelegt. Weiters hat die Kommission beschlossen, zwei mit Gründen versehene Stellungnahmen nach Österreich zu schicken, die den zweiten Schritt in einem Vertragsverletzungsverfahren darstellen. Die Gründe dafür sind, dass Österreich die EU-Vorschriften über ein Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat und die Änderungen der Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten nicht vorgenommen hat. In beiden Fällen hat Österreich nun zwei Monate Zeit, zu reagieren und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, auch hier den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.
Pressemitteilung zur EuGH-Klage
Pressemitteilung zu den heutigen Schritten
Einzelheiten
- Datum der Veröffentlichung
- 12. Februar 2025
- Autor
- Vertretung in Österreich