Entsprechende Regeln hat die Europäische Kommission heute angenommen. Voraussetzung ist, dass der verwendete Antigen-Schnelltest in der gemeinsamen EU-Liste der COVID-19-Schnelltests aufgeführt ist. Er muss zudem von qualifiziertem Personal durchgeführt werden. Entsprechende Nachweise können die EU-Staaten ab jetzt ausstellen. Die Nachweise können auch rückwirkend erteilt werden, und zwar auf der Grundlage von Tests, die seit dem 1. Oktober 2021 durchgeführt wurden.
Pressemitteilung in der Meldungsübersicht
Gemeinsame EU-Liste der COVID-19-Schnelltests
Hintergrundinformationen zum Digitalen COVID-Zertifikat der EU
Einzelheiten
- Datum der Veröffentlichung
- 22. Februar 2022
- Autor
- Vertretung in Österreich