Das ist der zweite Schritt in einem EU-Vertragsverletzungsverfahren. Konkret geht es um die Umsetzung der EU-Richtlinie über Industrieemissionen, die Vorschriften zur Vermeidung und Verminderung schädlicher Industrieemissionen in Luft, Wasser und Boden sowie zur Abfallvermeidung macht. Im europäischen Grünen Deal mit seinem Null-Schadstoff-Ziel wird zudem gefordert, dass die Luft-, Wasser- und Bodenverschmutzung bis 2050 auf ein Niveau reduziert wird, das als nicht mehr schädlich für die menschliche Gesundheit und die natürlichen Ökosysteme gilt. Im Mai 2020 hatte die Kommission in einem ersten Schritt ein Aufforderungsschreiben an Österreich übermittelt, auf das im Juni 2022 ein ergänzendes Aufforderungsschreiben folgte. Seitdem hat Österreich zusätzliche Maßnahmen erlassen. Einige Begriffsbestimmungen, Genehmigungsauflagen und technische Anforderungen sowie Regelungen bei Nichteinhaltung der Genehmigungsauflagen wurden jedoch noch immer nicht ordnungsgemäß in österreichisches Recht umgesetzt. Das gleiche gilt für die Bestimmungen der EU-Richtlinie hinsichtlich der Information der Öffentlichkeit und des Zugangs zu Gerichten. Die Beteiligung der Öffentlichkeit am Entscheidungsprozess wird folglich behindert. Österreich hat nun zwei Monaten Zeit um auf die mit Gründen versehene Stellungnahmen zu reagieren und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.
Einzelheiten
- Datum der Veröffentlichung
- 7. Februar 2024
- Autor
- Vertretung in Österreich