Im Fall von Ungarn geht es um ein kürzlich gebilligtes Gesetz, das insbesondere den Zugang zu Inhalten, die sogenannte „von dem bei der Geburt zugewiesenen Geschlecht abweichende Identitäten, Geschlechtsumwandlungen oder Homosexualität“ verbreiten oder darstellen, für Personen unter 18 Jahren beschränkt oder verbietet. Weiterer Anlassfall ist ein Hinweis, der für ein Kinderbuch mit LGBTIQ-Inhalten vorgeschrieben wurde. Im Fall von Polen ist die Kommission der Auffassung, dass die polnischen Behörden nicht vollständig und angemessen auf ihre Untersuchung in Bezug auf die Art und die Auswirkungen der sogenannten „LGBT-freien Zonen“ reagiert haben. Mehrere polnische Regionen und Gemeinden haben derartige Zonen geschaffen. Ungarn und Polen haben jetzt zwei Monate Zeit, um zu reagieren. Andernfalls kann die Kommission beschließen, ihnen eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln und sie in einem weiteren Schritt vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen. „Europa wird es nie zulassen, dass Teile seiner Gesellschaft stigmatisiert werden: wegen der Person, die sie lieben, wegen ihres Alters, wegen ihrer politischen Meinungen oder wegen ihrer religiösen Überzeugungen“, sagte EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen am 7. Juli im Europäischen Parlament. Die Kommission hat heute zudem beschlossen, Ungarn vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil das Land den Zugang zum Asylverfahren rechtswidrig beschränkt.
Pressemitteilung zum Verfahren gegen Ungarn und Polen
LGBTIQ-Gleichstellungsstrategie 2020-2025
Charta der Grundrechte der Europäischen Union
Pressemitteilung zur Klage gegen Ungarn
Einzelheiten
- Datum der Veröffentlichung
- 15. Juli 2021