In seiner Beschwerde machte Italien geltend, dass Österreich gegen Unionsrecht verstoße, da es bestimmte Maßnahmen zur Beschränkung des Straßenverkehrs auf der Brennerachse eingeführt habe. Nach sorgfältiger Prüfung der schriftlichen und mündlichen Stellungnahmen beider Mitgliedstaaten ist die Kommission der Auffassung, dass bestimmte in Österreich geltende Maßnahmen den Güterverkehr auf den Autobahnen A12 und A13 und damit den freien Warenverkehr beschränken: ein Nachtfahrverbot, ein sektorales Fahrverbot für bestimmte Güter mit „Bahnaffinität“, ein Winterfahrverbot an Samstagen und die Blockabfertigung schwerer Nutzfahrzeuge, die auf die Autobahn auffahren (sogenannte Dosierung). Die Kommission erkennt bestimmte Erklärungen Österreichs zu Umwelterwägungen zwar an, stellt jedoch fest, dass die österreichischen Maßnahmen nicht kohärent sind und daher nicht übergreifend mit der Erreichung der angestrebten Ziele (Umweltschutz, Straßenverkehrssicherheit, Verkehrsfluss oder Versorgungssicherheit) gerechtfertigt werden können. Darüber hinaus könnten einige dieser Maßnahmen ausländische Unternehmen stärker betreffen als österreichische Unternehmen. In Bezug auf den Vorwurf Italiens gegen Österreich der angeblichen mangelnden loyalen Zusammenarbeit stellt die Kommission fest, dass Italien keine ausreichenden Beweise für diese Behauptung vorgelegt hat. Im Anschluss an die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission kann Italien beschließen, den Fall vor den Europäischen Gerichtshof zu bringen. Dies hindert die Parteien nicht daran, eine gütliche Einigung in diesem Streit zu erzielen. Die Kommission ist bereit, beide Parteien bei diesen Bemühungen zu unterstützen.
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Einzelheiten
- Datum der Veröffentlichung
- 14. Mai 2024
- Autor
- Vertretung in Österreich